EU AI Act Transparenz 30. Juli 2026 • 8 Min. Lesezeit

KI-Kennzeichnung ab 2. August: Was Unternehmen jetzt umsetzen müssen

In drei Tagen greift Artikel 50 der KI-Verordnung, und es gibt keine Ausnahme für kleine Firmen. Was Chatbot, KI-Bilder, Avatare und Texte betrifft, und was Sie bis zum 2. August prüfen sollten.

KI-Kennzeichnung nach Artikel 50 der KI-Verordnung

In drei Tagen, am 2. August 2026, beginnt die allgemeine Anwendung der KI-Verordnung der EU. Für viele Geschäftsführer klingt das nach einem Thema für Konzerne. Tatsächlich betrifft es schon die Firma mit einem Chatbot auf der Webseite oder mit KI-Bildern im Instagram-Auftritt. Der Teil, der jetzt konkret wird, heißt Artikel 50: Transparenz. Und dafür gibt es keine Ausnahme für kleine Unternehmen. Dieser Beitrag zeigt, was Sie kennzeichnen müssen, was Sie nicht müssen und was Sie bis Sonntag prüfen sollten.

Die gute Nachricht zuerst: Hochrisiko ist verschoben

Am 27. Juli 2026 ist die Verordnung (EU) 2026/1744 in Kraft getreten, der sogenannte Digital Omnibus zur KI. Sie verschiebt die aufwendigen Pflichten für Hochrisiko-Systeme: Für Anwendungen etwa bei Personalentscheidungen, Kreditvergabe oder Bildung gilt jetzt der 2. Dezember 2027 statt des 2. August 2026. Für KI als Sicherheitskomponente von Produkten gilt der 2. August 2028. Wer also befürchtet hatte, am Sonntag eine umfangreiche Dokumentation vorlegen zu müssen, kann durchatmen.

Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 sind von dieser Verschiebung nicht betroffen. Sie gelten ab dem 2. August 2026, unabhängig von der Risikoklasse. Einen allgemeinen Überblick zur Verordnung finden Sie in unserem Beitrag EU AI Act: Was der neue KI-Rechtsrahmen für den Mittelstand bedeutet und auf der Seite zum EU AI Act.

Anbieter oder Betreiber: Welche Rolle haben Sie?

Die Verordnung unterscheidet zwei Rollen, und davon hängt ab, welche Pflicht bei Ihnen liegt.

  • Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen anbietet. OpenAI, Google oder Microsoft sind Anbieter ihrer Chatbots und Bildgeneratoren. Auch eine Agentur, die für Sie einen Chatbot baut und unter ihrem Namen bereitstellt, kann Anbieter sein.
  • Betreiber ist, wer ein KI-System im Beruf einsetzt. Die Handwerksfirma, die ein KI-Tool für Werbebilder nutzt, ist Betreiber. Das Gleiche gilt für das Büro, das einen Chatbot auf seine Webseite setzt. Rein private Nutzung zählt nicht, und Ihre Mitarbeiter sind nicht selbst Betreiber: Das Unternehmen bleibt es.

Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen heißt das: Sie sind Betreiber. Die technische Markierung von KI-Ausgaben liegt meist beim Anbieter. Die für Menschen sichtbare Offenlegung liegt bei Ihnen. Die Kennzeichnung des Anbieters ersetzt Ihren Hinweis nicht.

Was Sie konkret kennzeichnen müssen

Die folgende Übersicht zeigt die typischen Fälle aus dem Unternehmensalltag. Maßgeblich ist der Verordnungstext in Artikel 50.

Einsatz Was gilt Praxis
Chatbot auf der Webseite Personen müssen spätestens bei der ersten Interaktion klar erfahren, dass sie mit einem KI-System sprechen, sofern das nicht offensichtlich ist. Ein Hinweis direkt im Chatfenster, etwa „Sie schreiben mit einem KI-Assistenten".
KI-Telefonassistent Dieselbe Pflicht gilt für Avatare und Agenten, auch am Telefon. Eine Ansage gleich zu Beginn des Gesprächs.
KI-Bilder und Videos im Marketing Synthetische Inhalte müssen vom Anbieter maschinenlesbar markiert und als künstlich erkennbar sein. Wirken Bild oder Video wie echte Aufnahmen (Deepfake), muss der Betreiber das offenlegen. Sichtbarer Hinweis oder Zeichen am Bild bzw. im Video, wenn es realistisch wirkt.
Avatare und Stimmklone Gelten als Deepfake, wenn sie echten Personen oder Aufnahmen ähneln. Offenlegung im Video, nicht nur im Kleingedruckten.
KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse Wer solche Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit zu informieren, muss die KI-Herkunft offenlegen. Ausnahme: Es gab eine menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle, und jemand trägt die redaktionelle Verantwortung. Ein normaler Produkttext oder eine Mail an einen Kunden ist damit nicht gemeint. Ein Fachbeitrag zu einem gesellschaftlichen Thema schon eher.

Der Hinweis muss nach Artikel 50 Absatz 5 klar und unterscheidbar sein, barrierefrei und spätestens bei der ersten Interaktion oder dem ersten Kontakt erscheinen. Ausgenommen ist reine Standardbearbeitung, die den Inhalt nicht wesentlich verändert. Wer ein Foto nur aufhellt oder zuschneidet, muss nichts kennzeichnen. Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt eine Offenlegung, die Darstellung und Genuss des Werkes nicht beeinträchtigt.

Ein Beispiel: Ein Handwerksbetrieb mit zwölf Mitarbeitern setzt einen Chatbot ein, der Terminanfragen vorsortiert, und erzeugt die Stimmungsbilder für seine Social-Media-Beiträge mit einem KI-Bildgenerator. Der Chatbot braucht den KI-Hinweis im Chatfenster. Bei den Bildern kommt es darauf an: Zeigt ein Bild eine erfundene, aber realistisch wirkende Baustelle als echte Referenz, sollte der Hinweis sichtbar sein. Eine erkennbar illustrierte Grafik ist ein anderer Fall.

Altbestand und Übergangsfrist

Zwei Punkte entlasten. Erstens müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 entstanden sind, nach der FAQ der EU-Kommission (Stand 24. Juli 2026) nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Die Kommission empfiehlt es dennoch, wo es möglich ist. Zweitens gibt es für die maschinenlesbare Markierung bei Systemen, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Diese Frist betrifft allerdings die Anbieter der Systeme, also nicht Ihren sichtbaren Hinweis als Betreiber. Der sollte ab Sonntag stehen.

Bußgelder: Was droht, und was für KMU gilt

Für Verstöße gegen Artikel 50 sieht die Verordnung Bußgelder bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt umgekehrt der niedrigere der beiden Werte. Das ist ein Rahmen, kein Preisschild: Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Zuständig ist in Deutschland seit dem 29. Juli 2026 nach dem neuen KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) im Kern die Bundesnetzagentur, die auch einen Service-Desk für KMU betreibt. In einzelnen Bereichen bleiben andere Behörden zuständig, etwa die BaFin im Finanzsektor und die Landesmedienanstalten im Medienbereich. Wie die Bußgelder im KI-MIG im Einzelnen ausgestaltet sind, können wir zum heutigen Stand nicht belastbar sagen.

Code of Practice: freiwillig, aber hilfreich

Am 10. Juni 2026 hat die Kommission einen Code of Practice zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte veröffentlicht und ihn Anfang Juli als geeignet für die Absätze 2, 4 und 5 von Artikel 50 bewertet. Er ist freiwillig und ersetzt die Verordnung nicht, gibt aber praktische Hinweise, wie Markierung und Offenlegung aussehen können, auch für Betreiber. Am 20. Juli kamen Leitlinien der Kommission zu Artikel 50 hinzu. Wer sich an dem Kodex orientiert, hat einen nachvollziehbaren Maßstab. Ein zwingender Compliance-Nachweis ist er nicht.

Checkliste: Was Sie bis zum 2. August prüfen sollten

  1. Bestandsaufnahme: Wo setzen Sie KI ein? Webseite, Telefon, Social Media, Newsletter, Angebote, Präsentationen. Auch Tools, die „nebenbei" KI enthalten, gehören auf die Liste.
  2. Chatbot und Assistenten: Steht ein klarer KI-Hinweis im Chatfenster, bevor die erste Antwort kommt? Beginnt ein Telefonassistent mit einer entsprechenden Ansage?
  3. Bilder und Videos: Welche Inhalte wirken wie echte Aufnahmen? Dort braucht es einen sichtbaren Hinweis, am besten ein kleines Zeichen am Bildrand oder im Video.
  4. Avatare und Stimmen: Setzen Sie geklonte Stimmen oder digitale Doubles ein, legen Sie das im Video offen.
  5. Texte: Veröffentlichen Sie KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse? Dann entweder offenlegen oder die redaktionelle Prüfung samt Verantwortlichem sicherstellen.
  6. Verantwortung klären: Wer im Haus entscheidet, was gekennzeichnet wird, und wer prüft es? Eine kurze interne Regel genügt.
  7. Dienstleister fragen: Markieren die eingesetzten Tools ihre Ausgaben maschinenlesbar? Hier gilt die Frist bis 2. Dezember 2026 für Altsysteme.

Das ist keine Rechtsberatung. Für verbindliche Aussagen zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

Wie wir Sie dabei unterstützen

Seele baut und betreibt KI-Lösungen für Unternehmen, und dazu gehört die Kennzeichnung gleich mit. Wir setzen den Chatbot-Hinweis technisch sauber um, sorgen dafür, dass Ihre Webseite und Ihre Medien eine dezente, einheitliche Kennzeichnung bekommen, und prüfen, wo in Ihren Abläufen KI steckt, die offengelegt werden muss. Für Automatisierungen, die wir für Sie betreiben, ist der Hinweis von Anfang an Teil des Aufbaus. Mehr zu unserem Angebot finden Sie unter KI-Automatisierung und KI-Beratung.

Fazit: Ein überschaubarer Aufwand mit klarer Frist

Der Digital Omnibus nimmt den größten Druck aus der KI-Verordnung, weil die Hochrisiko-Pflichten erst 2027 und 2028 greifen. Die Transparenzpflichten bleiben beim Termin 2. August 2026. Für die meisten kleinen Unternehmen sind das ein paar Hinweise an den richtigen Stellen: im Chat, am Telefon, im Bild und im Video. Der Aufwand ist gering, wenn man ihn jetzt in Ruhe angeht, und die Folgen eines Versäumnisses sind unnötig, weil sie sich leicht vermeiden lassen.

Quellen

KI-Kennzeichnung sauber umsetzen

Wir prüfen mit Ihnen, wo in Ihrem Unternehmen KI-Inhalte gekennzeichnet werden müssen, und setzen Chatbot-Hinweis sowie Kennzeichnung in Website und Medien technisch um. Kurz, pragmatisch und rechtzeitig.

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